Im Folgenden werden die Unterschiede deutlich gemacht zwischen einigen Rechtsformen, in denen Menschen zusammenarbeiten:
• Verein – besser als sein Image
Der Verein ist eine juristische Person. Das heißt, der Verein ist fähig zu Rechtsgeschäften und Verträgen und haftet dafür wie eine Person. Der Verein als Rechtform hat viele Vorteile. Der gemeinnützige Verein ist steuerlich vom Staat begünstigt. Der Verein kann Spenden annehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen. Für Förderanträge bei öffentlichen Geldgeber:innen und Stiftungen ist die Gemeinnützigkeit hilfreich bis verpflichtend. Nicht Einzelpersonen, sondern der Verein bzw. seine Vertreter:innen stehen für euer gemeinsames Vorhaben. Eine Vereinshaftpflichtversicherung ist wichtig, ansonsten haftet der Vorstand persönlich bei grober Fahrlässigkeit. Die Vorgaben aus der Satzung schaffen Sicherheit und Transparenz bei der Organisation der Arbeit und Finanzen. Überzeugt? Dann stellt sich die Frage, was braucht es um einen Verein zu gründen?
• Eine Satzung mit Namen, beschriebenem Zweck und Tätigkeit der Organisation und Organisationsstruktur (Muster dazu gibt es im Netz);
• eine Entscheidung, ob der Verein gemeinnützig sein soll (also dem Gemeinwohl dient) und was seine gemeinnützigen Zwecke sind (§ 52 AO – Abgabenordnung);
• den Austausch mit dem zuständigen Finanzamt zum Satzungsentwurf;
• die Einladung zur Gründungsversammlung mit entsprechendem Vorlauf und Tagesordnung;
• mindestens sieben Personen, die sich bei der Vereinsgründung auf die Liste der Gründungsmitglieder eintragen und gemeinsam über die Satzung abstimmen und einen Vereinsvorstand wählen;
• ein unterzeichnetes Gründungsprotokoll.
• Es folgt der Gang des Vorstandes zum Notar zur Eintragung in das Vereinsregister und der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt.
Achtung:
Die Vorgaben aus der Satzung und dem Vereinsrecht werden alle drei Jahre vom Finanzamt überprüft und müssen nachgewiesen werden, um die Gemeinnützigkeit aufrecht zu erhalten.
• GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die GbR ist eine Personengesellschaft. Es braucht mindestens zwei Personen, die eine GbR gründen können, um etwas gemeinsam zu tun. Dazu handeln sie einen Gesellschaftsvertrag aus mit entsprechenden Rechten und Pflichten, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. In der GbR haften die Gesellschafter:innen im Zusammenhang mit dem Betrieb gemeinsam, für einander und unbeschränkt. Viele Zusammenschlüsse von Solo-Selbstständigen organisieren sich in GbRs.
• UG und gUG – UnternehmensGesellschaft – haftungsbeschränkt
Eine UG ist eine relativ neue Form und die kleine Schwester der GmbH. Sie wird rechtlich ähnlich behandelt. Interessant ist, dass man für die Gründung einer UG nur ein deutlich geringeres Startkapital braucht. Wo eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro ausgestattet sein muss, reicht für die Gründung einer UG ein einziger Euro. Deshalb wird die UG auch Mini-GmbH oder 1 Euro GmbH genannt. Die UG ist eine juristische Person und in der Regel körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Wie die GmbH kann sie auch gemeinnützig sein mit entsprechenden steuerlichen Erleichterungen und heißt dann gUG – haftungsbeschränkt. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich darauf, dass die UG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, die einzelnen Gesellschafter:innen haften in der Regel nicht persönlich.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die UG mit jedem Jahresabschluss ihr Kapital aufstockt – die »Ansparpflicht« liegt bei mindestens 25 % des Jahresgewinnes. Wegen der beschränkten Haftung gibt es eine sehr kurzfristige »Insolvenzantragspflicht«, bei Nicht-Einhaltung haften die Gesellschafter:innen persönlich. Im Netz gibt es Mustersatzungen und Musterverträge, die eine Gründung der UG leicht machen.
Insbesondere bei Existenzgründer:innen ist die UG eine beliebte Organisationsform.
• GmbH und gGmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Wie die UG ist die GmbH eine sog. Kapitalgesellschaft, in der die Haftung beschränkt ist auf das eingebrachte Kapital. Sie kann auch gemeinnützig sein. Für eine Gründung braucht es ein Grundkapital von 25.000 Euro. Dieses muss von den Gesellschafter:innen eingezahlt werden. Es entspricht der Beschränkung der Haftung. Gesellschafter:innen können – wie auch bei der UG – sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. So kann ein Verein auch Gesellschafter einer GmbH oder UG sein. Die Gesellschafter:innen setzen eine Geschäftsführung ein, die auch Teil der Gesellschafter:innenversammlung sein kann.