• Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung
Die NVStättVO oder ausgeschrieben »Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung«, beschreibt grundsätzlich die Regelungen für bauliche Anlagen, z.B. bei Indoor-Veranstaltungen oder Festival-Geländen mit fest installierten Bühnen. Wenn ihr für eure Veranstaltung ausschließlich mit fliegenden Bauten arbeitet (also temporär aufgestellten Bühnen oder Zelten), ist immer noch nicht klar, ob das Festivalgelände dann als bauliche Anlage gemäß der Versammlungsstättenverordnung behandelt werden kann. In jedem Fall aber stellt die NVStättVO für die Planung einer jeden Veranstaltung eine nützliche Grundlage für die Sicherheit dar.
Besonders wichtig ist für Veranstaltungen in Deutschland die Muster Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO (in Niedersachsen die »Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung« – NVStättVO), die bei einer Größe ab 200 Personen und bei festen baulichen Anlagen gilt. Sie enthält Vorschriften, die dem Schutz der Besuchenden dienen und sorgt dafür, dass das erforderliche Sicherheitsniveau eingehalten wird. Diese Vorschriften müssen unbedingt eingehalten werden, ansonsten kann die Veranstaltung nicht durchgeführt werden. Die Polizei und Feuerwehr sollten bei Veranstaltungen mit einbezogen werden, um unter anderem Fluchtwege und Brandschutz sicher zu planen.
Lasst euch jedoch nicht vom Umfang der NVStättVO abschrecken. Ganz im Gegenteil: hier wurden offensichtlich professionelle Köpfe zusammengesteckt und es ist in dieser Beziehung alles aufgeführt. Solltet ihr euch bei all der Flut an sachlichen Informationen überschwemmt fühlen, kann auch ein Anruf oder eine Mail an den Veranstaltungsservice der Stadt Hannover Abhilfe schaffen. Hier gibt es mittlerweile sogar die Möglichkeit, eine Veranstaltung online anzumelden.
Tut dies also, um auf Nummer sicher zu gehen hier: www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover
• Die Aufgaben und Pflichten in der NVStättVO sind:
1. die Gewährleistung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der bühnen-, studio- und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte.
2. Die Beaufsichtigung technischer Proben, Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und sonstigen technischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen.
3. Die Anwesenheit bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen.
Hier sind unter anderem Parameter geregelt, wie ihr zum Beispiel mit Rettungswegen, Brandschutz und technischen Einrichtungen wie Strom und Elektrik umgehen müsst und ihr findet Informationen über Verantwortlichkeiten.
Bitte lest sie Euch einmal in Ruhe durch: www.nds-vo-ris.de/jportal