Solltet ihr mit eurer Veranstaltung nicht unter die Grundbedingungen der NVStättVO fallen (Bedingungen unter anderem ab einer Größe von 200 Personen und bei festen baulichen Anlagen), dann wahrscheinlich unter die des § 74 NBauo (Niedersächsische Bauordnung), »Genehmigung fliegender Bauten«1. Mit Fliegende Bauten sind nicht fliegende Bühnen gemeint, sondern temporäre Bühnen mit mehr als 75 m² Fläche oder Aufbauten in einer Größe von über fünf Metern. Auch Zelte mit einer Fläche von 100 m² sind fliegende Bauten – man stelle sich nur einen Sturm vor, wenn das Zelt nicht ausreichend gesichert ist. Ein fliegender Bau ist anzeige- und ggf. gebrauchsabnahmepflichtig.
Hierfür gibt es einen Antrag, den ihr ausfüllen müsst. Ihr findet diesen und Weiteres (z.B. das Aufstellen von Toilettenwägen oder Sondernutzungen), was für euch wichtig ist, hier: www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover
• § 74 NBauo
Der § 74 NBauo regelt genauso wie die NVStättVO den Umgang mit Brandschutz, Rettungswegen, technischen Einrichtungen und Verantwortlichkeiten. Aber auch für die Standsicherheit des fliegenden Baus, Anforderungen an Aufenthaltsräume, Beheizung, Beleuchtung und Hinweisschilder findet ihr hier die entsprechenden Hinweise. Diese Anforderungen sind dann sehr von denen der NVStättVO zu unterscheiden. Fallt ihr mit euren temporären Bauten unter die oben genannten Grenzen (hieße temporäre Bauten mit weniger als 75 m² Fläche oder Aufbauten in einer Größe von unter fünf Metern, sowie Zelte mit einer Fläche von unter 100 m²), müsst ihr deren Regeln nicht einhalten. Aber auch hier gilt: Informiert euch vorher genau bei der Stadt Hannover!